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Ausführungsplan

Der Ausführungsplan wird jeweils pro Forstrevier erstellt. Die Details zum Ausführungsplan sind in den §§ 21 und 22 des Waldgesetzes und § 24 der Waldverordnung geregelt. Der dort verwendete Begriff „Betriebspläne“ stammt noch aus der Zeit der Entstehungsgeschichte des Waldgesetzes; die heute gebräuchliche Bezeichnung „Ausführungsplan“ soll verdeutlichen, dass die Ausführung der waldbaulichen Massnahmen die zentrale Aufgabe ist.

Wesentliche Bestandteile der Ausführungsplanung sind die Massnahmenkarte (Waldbauliche Planung) und die Berechnung und Festlegung des Hiebsatzes für grössere Waldeigentümer (ab 40 ha Fläche) sowie für den gesamten Privatwald resp. das ganze Forstrevier. Dabei wird berechnet, welche Holzmenge jährliche genutzt werden kann, ohne das langfristige, nachhaltige Wachstumspotenzial der Bestände zu gefährden.
Damit dazu Holzvorrat, Baumarten und Zuwachs bekannt sind, werden die Wälder pro Forstrevier periodisch mittels Stichproben inventarisiert. Die ausgeführten Nutzungen werden zudem jährlich in der Forststatistik erfasst.

Ein Ausführungsplan wird öffentlich aufgelegt und anschliessend durch das Departement für Bau und Umwelt in Kraft gesetzt. Er wird jeweils nach 10 – 15 Jahren revidiert.