Ruhige Waldzonen
Die Ruhigen Waldzonen sind Bestandteil des Waldentwicklungsplans Thurgau 2020. Ruhige Waldzonen sind nur behördenverbindlich und es gibt dafür keine den Eigentümer verpflichtende, rechtliche Grundlagen. Anders als die in §26 Jagdgesetz geregelten Ruhezonen (siehe unten) beruhen sie auf Freiwilligkeit.
Ruhige Waldzonen bezwecken grundsätzlich bei den im Plan bezeichneten Waldgebieten Störungen jeder Art zu minimieren oder fernzuhalten, um den Lebensraum wildlebender Tiere zu schützen. Mit den Ruhigen Waldzonen wird versucht, die Erholungsnutzung so zu lenken, dass die bisher schon ruhigen Gebiete ruhig bleiben und den Wildtieren als ungestörte Rückzugsorte dienen können. Ein Betretungsverbot oder ähnliches besteht nicht und die Ruhigen Waldzonen sind im Gelände auch nicht markiert. Die einzelnen Gebiete sind im ThurGIS mit einer pinken Umrandung ausgeschieden. Link: https://map.geo.tg.ch/gsu1fkT5cwb oder https://map.geo.tg.ch -> Eingabe: Waldfunktion Erholung.
Beispiel:
Merkblatt zu den Ruhigen Waldzonen
Siehe unter Publikationen -> Richtlinien, Merkblätter und Formulare
Vergleich zu den Ruhezonen
Die rechtlich verbindlichen Ruhezonen, häufig als Wildruhezonen bezeichnet, grenzen sich inhaltlich und verfahrensmässig von den Ruhigen Waldzonen ab. So müssen dafür übermässige Belastungen und ein Konfliktpotenzial vorhanden sein, welche diese Ausscheidung rechtfertigen. Zudem ist zur rechtsgültigen Bezeichnung ein Regierungsratsbeschluss erforderlich. Weiter ist die Anhörung der betroffenen Gemeinden Voraussetzung. Im Thurgau gibt es noch keine solchen Ruhezonen.