NFA-Beiträge
Der NFA (Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen) ist seit Anfang 2008 in Kraft und regelt für verschiedene Bereiche das Zusammenspiel von Bund und Kanton bei der Unterstützung öffentlich wichtiger Aufgaben. Für den Wald umfasst das System die folgenden zwei Instrumente: die Programm-vereinbarung zwischen dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und dem kantonalen Departement für Bau und Umwelt (DBU) sowie die Leistungsvereinbarung zwischen dem Forstamt und den Forstrevieren.
Die Programmvereinbarung (PV) enthält die konkreten Zielvorgaben und die dazu gesprochenen finanziellen Mittel, welche der Bund dem Kanton zur Verfügung stellt. Dafür erwartet er für bestimmte Aufgaben eine genau definierte Leistungsmenge, wie beispielsweise Hektaren gepflegte Jungwälder, Schutzwälder oder Waldränder, Reservatsflächen oder mit Nutzungsverzicht belegte Altholzinseln. Der Kanton erhält die für vier Jahre vereinbarten Mittel pauschal und kann sie entsprechend den lokalen Verhältnissen und Schwerpunkten im Wald einsetzen.
Die Umsetzung der Massnahmen basiert auf der Kooperation mit Forstrevieren und Waldeigentümern. Dazu schliesst das Forstamt mit den Forstrevieren Leistungs-vereinbarungen (LV) ab, welche – ähnlich der PV – das Zusammenwirken von Kanton und Forstrevieren regelt. Jedes Revier erhält dabei für vier Jahre ein Kontingent, das für im Voraus festgelegte Massnahmen einzusetzen ist. Wo welche Massnahme zu welchem Zeitpunkt ausgeführt wird, ist dabei im Rahmen der forstlichen Planung den Revieren und Waldeigentümern überlassen. Dieses Vorgehen ermöglicht es, flexibel auf allenfalls wechselnde Verhältnisse zu reagieren, wie Witterungsverhältnisse, Nachfrage auf dem Holzmarkt, Arbeitsplanung, Vorbereitung von eigentumsübergreifenden Projekten, Absprachen mit Gemeinden etc.
Unterlagen zu den NFA-Beiträgen unter Publikationen -> Richtlinien, Merkblätter und Formulare